Aktuelles: Gemeinde Betzenweiler

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Betzenweiler

Information zur Einreichung von Bauanträgen

icon.crdate26.11.2024

Aufgrund der am 25. November 2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg, sind gemäß § 53 Abs. 1 LBO Bauanträge für alle Verfahrensarten (klassisches/vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Bauvoranfrage, Kenntnisgabeverfahren) sowie die dazugehörigen Bauvorlagen nicht mehr bei den Gemeinden, sondern direkt bei der unteren Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Biberach, Bauamt, Rollinstraße 9, 88400 Biberach, einzureichen.

Aufgrund der am 25. November 2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg, sind gemäß § 53 Abs. 1 LBO Bauanträge für alle Verfahrensarten (klassisches/vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Bauvoranfrage, Kenntnisgabeverfahren) sowie die dazugehörigen Bauvorlagen nicht mehr bei den Gemeinden, sondern direkt bei der unteren Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Biberach, Bauamt, Rollinstraße 9, 88400 Biberach, einzureichen.
Bis zur Eröffnung des digitalen Zugangs über das Virtuelle Bauamt, sind die Antragsunterlagen in Papierform in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung wird darum gebeten, den in Papierform eingereichten Unterlagen zusätzlich einen USB-Stick oder eine CD-ROM mit den Antragsunterlagen beizulegen und die Konformität der Papierunterlagen mit den auf dem USB-Stick oder CD-ROM gespeicherten Daten formlos zu bestätigen. Die auf dem USB-Stick oder der CD-ROM hinterlegten Antragsunterlagen sind in Einzeldateien aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und entsprechend der Verfahrensordnung der Landesbauordnung Baden-Württemberg zu bezeichnen. Sobald eine digitale Einreichung im Landratsamt Biberach möglich ist, werden wir Sie auf der Homepage informieren. 


1. Digitale Einreichung und direkte Einreichung der Antragsunterlagen beim Landratsamt Biberach
Die Gesetzesänderung sieht in § 53 Abs. 2 LBO vor, dass die Bauanträge und die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht werden können. Die digitale Einreichung soll über das sogenannte „Virtuelle Bauamt – VibaBW“ erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine digitale Plattform, welche das Land Baden-Württemberg bereitstellt. Der Prozess der Anpassung der Strukturen für eine digitale Einreichung von Bauanträgen wird im Landratsamt Biberach gegenwärtig durchgeführt. Die vollständige Umstellung auf einen digitalisierten Bearbeitungsprozess und die Implementierung des digitalen Verfahrens „VibaBW“ wird noch einige Monate in Anspruch nehmen. Bis der Zugang zur digitalen Einreichung eröffnet und an die Bauherren, Planer und Architekten kommuniziert werden kann, sollen die Antragsunterlagen in Papierform in dreifacher Ausfertigung mit einem USB-Stick oder einer CD-ROM beim Landratsamt Biberach eingereicht werden. Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025 vor, innerhalb welcher die unteren Baurechtsbehörden Anträge in Papierform annehmen dürfen. Bis zur Eröffnung des digitalen Einreichungsweges über „VibaBW“ existiert keine effiziente digitale Einreichungsmöglichkeit im Landratsamt Biberach. Insbesondere eine Einreichung via E-Mail kann und soll nicht erfolgen. Aus diesem Grund besteht beim Landratsamt Biberach gegenwärtig ausschließlich die Möglichkeit, Anträge in Papierform anzunehmen. Wünschenswert wäre, dass die Antragsteller die Unterlagen zusätzlich noch auf einem USB-Stick oder einer CD-ROM bereitstellen.
 
2. Unverzügliche Weiterleitung der im Landratsamt Biberach eingegangenen Bauanträge an die Gemeinden
Gemäß § 53 Abs. 1 LBO stellt die untere Baurechtsbehörde den Gemeinden die eingegangenen Bauanträge und Bauvorlagen unverzüglich bereit. Zur Umsetzung dieser Vorschrift werden wir Ihnen die eingegangenen Bauantragsunterlagen in postalischer Form unverzüglich nach Eingang bei uns weiterleiten. Im Zuge dieser Weiterleitung werden wir Sie darum ersuchen, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB innerhalb der gesetzlichen Frist zu erteilen oder zu verweigern. Die Frist zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Bauantragsunterlagen bei Ihnen. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung sind die eingegangenen Unterlagen von uns nicht auf deren Vollständigkeit geprüft. Die Vollständigkeitsprüfung durch die Kolleg:innen der Bautechnik schließt sich erst im Anschluss an. Sobald die Vollständigkeit der Unterlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO dem Bauherrn mitgeteilt werden kann, erhalten Sie von uns eine Mitteilung, in welcher wir Sie über die Vollständigkeit der Unterlagen informieren und um Ihre Stellungnahme gemäß § 54 LBO bitten. In diesem Schreiben informieren wir Sie zudem, ob und welche Angrenzer von Ihnen zu benachrichtigen sind. Hierfür würden wir Ihnen die Flurstücke der zu benachrichtigenden Angrenzern mitteilen. Die Angrenzerbenachrichtigung erfolgt dann gemäß § 55 LBO durch die Gemeinden.
 
3. Eingeschränkte Angrenzerbenachrichtigung
Gemäß § 55 Abs. 1 LBO werden Angrenzer nur noch in den Fällen benachrichtigt, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften Gegenstand des Bauantrages ist. In Fällen, in denen eine solcher Antrag nicht gestellt wurde, bzw. es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften handelt, findet im Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung keine Angrenzeranhörung mehr statt. Erst bei Erteilen der Baugenehmigung werden gemäß § 58 Abs. 1 LBO Angrenzer, deren Einwendungen zurückgewiesen und/oder sonstige Nachbarn, welche durch das Vorhaben in öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen durch das Vorhaben berührt sein können, durch Zustellung der Baugenehmigung informiert. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass Widerspruch und ggf. im Anschluss Klage eingelegt werden kann. Dies ist vom Gesetzgeber so beabsichtigt. Dieses System der Beteiligung von Angrenzern und sonstigen Nachbarn soll das Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung beschleunigen, Angrenzer und sonstige Nachbarn jedoch nicht rechtlos stellen. Die Bauherren können trotz Widerspruchsverfahrens und einer etwaig eingelegten Klage den Bau ausführen, da ein eingelegter Widerspruch in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Bauherren tragen jedoch das Risiko, dass das Regierungspräsidium dem Widerspruch abhilft oder, wenn nicht abgeholfen und im Anschluss Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt wird, die Baugenehmigung nicht rechtswirksam ist. Ob diese Änderung zur Beschleunigung von Verfahren und dem Erlangen von Rechtssicherheit zielführend ist, wird die Zeit zeigen müssen. Aus unserer Sicht ist die Vorschrift unglücklich gefasst.
Die Bekanntmachung der Baugenehmigung an die Angrenzer und ggf. an sonstige Nachbarn erfolgt durch das Landratsamt.
Im Kenntnisgabeverfahren wurde die Benachrichtigung von Angrenzern gänzlich abgeschafft. Da eine Baugenehmigung nicht erteilt wird, werden Angrenzer und sonstige Nachbarn zu keinem Zeitpunkt beteiligt.