Neunte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
icon.crdate17.12.2024
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und § 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen. § 1 Satzungsänderung Die Abwassersatzung vom 04.04.2011 in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert: § 42 Höhe der Abwassergebühren Die Abwassergebühr bei Einleitung nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt: (1) Kanalgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,80 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,52 € (2) Klärgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,91 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,03 € § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Betzenweiler, den 11.12.2024 gez. Wäscher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Betzenweiler wird hingewiesen. Betzenweiler, den 18.12.2024 Wäscher, Bürgermeister