Bekanntmachung und öffentliche Auslegung Bebauungsplan "Miesach-West"
icon.crdate06.07.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler hat am 05. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Miesach - West“ in der Fassung vom 27.06.2022 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss).
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Miesach - West"
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler hat am 05. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Miesach - West“ in der Fassung vom 27.06.2022 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 8,62 ha, mit den Flurstücken Nr. 391/1, 391, 392, 389, 407, 395/1, 388, 385/2, 385/1, 383, 382 und der Wegefläche 387/1 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 380, 381/3, 381/4, 377, 376/6, 386, 387, 430, 429/6, 429/4, 429/2, 429/1, 428 und Teilflächen der Kreisstraße K7536, Flurstück Nr. 1517, 594, 426, 295 und 229 und der Wegefläche 384.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch Teilflächen der Kreisstraße K7536, Flurstücke Nr. 1517, 594, 295, und 229,
Im Osten durch Teilflächen der Kreisstraße K7536, Flurstück Nr. 229 und durch die Wegefläche Flurstück Nr. 408,
Im Süden durch die öffentliche Verkehrsfläche Zum Mühlbach Flurstück Nr. 407/1 und einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 426,
Im Westen durch die Flurstücke Nr. 375, 381/2, sowie durch Teilflächen der Flurstücke Nr. 428, 429/1, 429/2, 429/4, 429/5, 429/6, 430, 387, 386, 376/6, 377, 381/4, 381/3, 380.
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt (schwarzgestrichelt umrandet) dargestellt. Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 27.06.2022 vom Stadtplaner Dipl.-Ing. (TU) Rainer Waßmann (PLANWERKSTATT am Bodensee) aus Langenargen.
Ziel und Zwecke der Planung:
Ein ortsansässiger Gewerbebetrieb im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Miesach II“ möchte expandieren und benötigt eine neue gewerbliche Entwicklungsfläche, da am vorhandenen Standort nicht ausreichend Erweiterungsflächen mehr zur Verfügung stehen. Grundsätzliches Planungsziel ist daher die Standortsicherung des vorhandenen Gewerbebetriebes in Betzenweiler.
Die Gesamtfläche des Plangebietes wird hierfür nicht beansprucht, so dass weitere Gewerbebetriebe die Möglichkeit haben, sich an diesem Standort niederzulassen. Da das Plangebiet dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzurechnen ist, ist das geplante Vorhaben einer baulichen Erweiterung des Gewerbegebietes „An der Miesach II“ daher auf der Basis des geltenden Planungsrechts nicht zulässig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Miesach - West" soll eine städtebaulich abgestimmte Ergänzung an den vorhandenen gewerblich geprägten Ortsrand erfolgen.
Umweltprüfung
Im Rahmen des Verfahrens wird für den Bebauungsplan eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht wird der Begründung zum Bebauungsplanentwurf beigefügt. Im Rahmen des Umweltberichtes wird auch geprüft, wo erforderliche Ausgleichsflächen / Ausgleichsmaßnahmen möglich sind.
Öffentliche Auslegung
Die öffentliche Auslegung findet in Form einer Planauflage im Rathaus der Gemeinde Betzenweiler, Riedlinger Straße 2 in 88422 Betzenweiler vom 14.07.2022 bis 15.08.2022 (je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten statt. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. Bitte beachten Sie, dass an den gesetzlichen Feiertagen das Rathaus nicht geöffnet hat.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen im Bürgermeisteramt Betzenweiler abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Sie enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen:
Artenschutz
Zusammenfassung
Im Vorhabensgebiet könnten aufgrund des Strukturreichtums viele der im ZAK-Bericht aufgeführten Vogelarten geeignete Brut- und Nahrungshabitate finden. Weiterhin bietet das Vorhabensgebiet potentiellen Lebensraum für mehrere Fledermausarten und Schmetterlingsarten. Daher ist eine Kartierung von Brutvögeln, Fledermäusen (bestehend aus Baumhöhlenkontrolle) und von Schmetterlingen (Futterpflanzenkontrolle) notwendig, sowie die Ausarbeitung eines Fachbeitrags zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). In Bezug auf die Schmetterlingsarten kann die Kartierung eingestellt werden, wenn festgestellt werden kann, dass keine Nahrungspflanzen im Vorhabensgebiet vorhanden sind. Die Kartierungen sowie die Ausarbeitung des Fachbeitrags sind notwendig, um einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs 5 BNatschG durch das geplante Bauvorhaben ausschließen zu können.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Zusammenfassung
Im Ergebnis kamen mehrere Brutvogelarten im Umfeld des geplanten Gewerbegebiets vor, wobei besonders die Gehölzstrukturen und Feuchtflächen im Tal der Miesach stark frequentiert waren. Im Bereich der Vorhabenfläche selbst wurden keine Brutvögel festgestellt. Fledermäuse kommen innerhalb des Plangebietes nicht vor, da weder Quartiere noch Leitstrukturen für die Jagdflüge in Form von Gehölzen vorhanden sind. Sie können die umgebenden Flächen und hier besonders die Gehölze entlang der Miesach zur Nahrungssuche nutzen. Auch Futterpflanzen saP-relevanter Schmetterlingsarten wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Die nach dem Abschichtungsprozess verbleibenden Arten aus den Gruppen der Fledermäuse und Vögel wurden einer weiterführenden Prüfung auf Verbotstatbestände hin unterzogen. Für die Artengruppe Fledermäuse wurden konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen. Bei den Vögeln kann ein Verbotstatbestand nur mittels einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme vermieden werden, da ein Brutplatz der Feldlerche durch die geplante Bebauung verloren geht. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage einer Buntbrache auf 1.500 m² auf dem Flurstück 292/6 vorgesehen. Nach heutigem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass durch das geplante Vorhaben weder für gemeinschaftlich geschützte Arten (Anhang IV der FFH Richtlinie, Europäische Vogelarten) noch für streng geschützte Arten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Die genannten konfliktvermeidenden und CEF-Maßnahmen sind zu beachten (s. Kapitel 7).
Umweltbericht
Zusammenfassung
Die vorgesehene Grundflächenzahl beträgt dabei 0,8. Der Flächennutzungsplan weist neben gewerbliche auch landwirtschaftliche Flächen aus. Letztere werden flächenbilanzneutral getauscht. Die ca. 8,62 ha große Fläche besteht momentan aus intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerund Grünlandflächen, bestehendem Gewerbe und kleineren Nebennutzungen (s. Anlage 1 Bestandsplan). Die Erschließung erfolgt über die Riedlinger Straße (K7536) und die Straße „Zum Mühlbach“.
Im Sinne der Umweltverträglichkeit treten Beeinträchtigungen des Untersuchungsraumes auf, die einen Ausgleich von 777.370 Ökopunkten erforderlich machen. Diese Beeinträchtigungen werden
durch adäquate Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz und durch einen Zukauf von Ökopunkten vollständig kompensiert. Neben der Reduzierung des Eingriffs durch eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung wurden geeignete Maßgaben für die Bauausführung getroffen. Diese wurden in den Textteil und die Begründung des Bebauungsplanes übernommen. Im Rahmen des Umweltberichtes konnte der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, dieser jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Maßgaben in vollem Umfang kompensierbar ist. Weiterhin erfüllt das Vorhaben mit fachgerechter Umsetzung der im Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung beschriebenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen (konfliktvermeidende und CEF-Maßnahmen) keinen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Abs. 5. Elektronische Information Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können über die Homepage der Gemeinde Betzenweiler unter www.betzenweiler.de eingesehen werden.
Betzenweiler, den 06.07.2022
gez. Tobias Wäscher
Bürgermeister
Unterlagen Auslegungsbeschluss vom 05.07.2022:
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
- Bebauungsplan zeichnerisch (PDF-Datei)
- Satzungen (PDF-Datei)
- Abwägung (PDF-Datei)
- Umweltbericht (PDF-Datei)
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Datei)
Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
Nach § 4 a Abs. 4 BauGB müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung während der Aufstellung von Bebauungsplänen die Inhalte der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetprotal des Landes (Baden-Württemberg) zugänglich gemacht werden.
Internet: www.betzenweiler.de
zentrales Landesportal: Derzeit im Aufbau durch das Land Baden-Württemberg.