öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Betzenweiler

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Betzenweiler

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Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Neunte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und § 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen. § 1 Satzungsänderung Die Abwassersatzung vom 04.04.2011 in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert: § 42 Höhe der Abwassergebühren Die Abwassergebühr bei Einleitung nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt: (1) Kanalgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,80 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,52 € (2) Klärgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,91 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,03 € § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Betzenweiler, den 11.12.2024 gez. Wäscher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Betzenweiler wird hingewiesen. Betzenweiler, den 18.12.2024 Wäscher, Bürgermeister

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Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung be-schlossen: § 1 Satzungsänderung Die Wasserversorgungssatzung vom 04.04.2011 in der Fassung der Neunten Ände-rungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert: § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) be-rechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter 2,26 €. Die Verbrauchsgebühr von Großabnehmern beträgt für jeden, innerhalb eines Veranlagungszeitraums bezogenen Kubikmeter Wasser je Anschlussnehmer: - für die ersten 1.000 m³: 2,26 € - für die weiteren m³: 2,06 € § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Betzenweiler, den 11.12.2024 gez. Wäscher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel wird hingewiesen. Betzenweiler, den 18.12.2024 Wäscher, Bürgermeister

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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Betzenweiler erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Betzenweiler und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Betzenweiler. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 330 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 330 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel wird hingewiesen. Ausgefertigt! Betzenweiler, den 18.12.2024 gez. Wäscher Bürgermeister

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Alarmplan Fischsterben

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate04.12.2024

zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Nummer 12

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Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes"

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate24.07.2024

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes" durchgeführt

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Zweckverband Wasserversorgung Nördliches Federseebecken

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate26.06.2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Nördliches Federseebecken am 21.03.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

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Flurbereinigung Betzenweiler (Ried)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate05.06.2024

Feststellungsbeschluss Wertermittlung

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Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate20.03.2024

Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der §§ 2 und 26 Abs. 1 S. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler am 19.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

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Flurbereinigung Betzenweiler (Ried)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate20.03.2024

Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung (Anhörungstermin nach § 32 Flurbereinigungsgesetz) vom 20.03.2024

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Hauptsatzung der Gemeinde Betzenweiler

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.01.2024

Aufgrund von §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- hat der Gemeinderat am 16.01.2024 mit der Mehrheit aller stimmen folgende Hauptsatzung beschlossen:

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