öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Betzenweiler

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Betzenweiler

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Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate30.12.2025

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 25.01.2026 Nachstehend wird der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bekannt gemacht, dessen Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.

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Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate10.12.2025

Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 25. Januar 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 08. Februar 2026 Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

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Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate04.12.2025

Wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amts-inhabers wird die Wahl des/der Bürgermeis-ters/Bürgermeisterin (m/w/d) der Gemeinde Betzenweiler notwendig. Die Wahl findet am Sonntag, dem 25. Januar 2026 statt.

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Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate19.11.2025

Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Betzenweiler (744 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 01.04.2026 neu zu besetzen.

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Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Betzenweiler

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate08.10.2025

Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 24.09.2025 des Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgendem Wert fest:

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Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" in Betzenweiler

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate08.10.2025

Aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch und des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweiligen Fassung hat der Gemeinderat am 24.09.2025 folgende Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" beschlossen.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate30.07.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler in seiner öffentlichen Sitzung am 24.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

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Neunte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und § 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen. § 1 Satzungsänderung Die Abwassersatzung vom 04.04.2011 in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert: § 42 Höhe der Abwassergebühren Die Abwassergebühr bei Einleitung nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt: (1) Kanalgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,80 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,52 € (2) Klärgebühr: 1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) je m³ Abwasser: 1,91 € 2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) je m² versiegelter Fläche: 0,03 € § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Betzenweiler, den 11.12.2024 gez. Wäscher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Betzenweiler wird hingewiesen. Betzenweiler, den 18.12.2024 Wäscher, Bürgermeister

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Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Satzung be-schlossen: § 1 Satzungsänderung Die Wasserversorgungssatzung vom 04.04.2011 in der Fassung der Neunten Ände-rungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert: § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) be-rechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter 2,26 €. Die Verbrauchsgebühr von Großabnehmern beträgt für jeden, innerhalb eines Veranlagungszeitraums bezogenen Kubikmeter Wasser je Anschlussnehmer: - für die ersten 1.000 m³: 2,26 € - für die weiteren m³: 2,06 € § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Betzenweiler, den 11.12.2024 gez. Wäscher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel wird hingewiesen. Betzenweiler, den 18.12.2024 Wäscher, Bürgermeister

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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate17.12.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Betzenweiler am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Betzenweiler erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Betzenweiler und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Betzenweiler. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 330 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 330 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Betzenweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf den Anschlag an der Verkündungstafel wird hingewiesen. Ausgefertigt! Betzenweiler, den 18.12.2024 gez. Wäscher Bürgermeister

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