Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen
Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.
Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.
Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.
Voraussetzungen
Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person
- möchte eine Ausbildung oder Vollzeitbeschäftigung beginnen oder hat sie bereits begonnen,
- ist zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt und
- hat den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder möchte als EU-Bürger hier arbeiten.
Verfahrensablauf
Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat.
Erst nachdem Sie die Untersuchung durchgeführt haben, beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.
Befüllen Sie die Felder mit den erforderlichen Daten. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.
Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.
Fristen
Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Bis zu 4 Wochen
Sonstiges
Weitere Informationen, insbesondere zu
- freiwilligen Nachuntersuchungen
- außerordentlichen Nachuntersuchungen auf ärztliche Anordnung und
- Ergänzungsuntersuchungen
und das Bestellformular für die Untersuchungsbögen
finden Sie im Merkblatt Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Rechtsgrundlage
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- §§ 32 ff.
- § 44 Kosten der Untersuchung
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
06.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg